III.A.6.2, S. 18). Er bestreite mit Nichtwissen, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 bzw. dessen Rechtsvorgänger ab dem Jahr 1990 ein Entgelt geleistet habe. Soweit der Berufungsgegner Ziff. 9.3 seit 1990 jährliche Zahlungen von Fr. 3‘800.00 nicht belegen könne, bestehe noch eine Forderung des Nachlasses gegenüber dem Berufungsgegner Ziff. 9.3. Es seien 20 Jahre vorübergezogen, so dass insgesamt eine Forderung in der Höhe von Fr. 76‘000.00 bestehe. An einem förmlichen Antrag, wonach der Beklagte zu verpflichten sei, dem Nachlass Fr. 76‘000.00 für die Nutzung der Nachlassgrundstücke zu bezahlen, fehlt es aber auch in der Replik.