Er sei nicht mit der Erbschaftsverwaltung befasst gewesen, weshalb er überhaupt keine Kenntnisse darüber gehabt habe, wer was wofür bezahlt habe. Der Berufungsgegner Ziff. 9.3 habe dem Nachlass das Entgelt für die Nutzung der beiden Nachlassgrundstücke in Höhe von jährlich Fr. 3‘800.00 seit dem Jahr 1991 nachzuzahlen.