d) Streitig ist schliesslich, ob der Berufungsgegner Ziff. 9.3 die Pachtzinsen für die beiden Nachlassgrundstücke bezahlt hat bzw. ob die allfällige Forderung zu den Aktiven des zu teilenden Nachlasses gehören. Im vorinstanzlichen Dispositiv wurde diese Forderung nicht berücksichtigt. Die Vorinstanz erwog, dass seit der Bewirtschaftung der Nachlassgrundstücke durch die Familie des Berufungsgegners Ziff. 9.3 (und später durch ihn selber) allem Anschein nach statt des gemäss Pachtvertrag geschuldeten Pachtzinses von jährlich Fr. 3‘800.00 sämtliche mit den Nachlassgrundstücken zusammenhän- Kantonsgericht Schwyz 49