Der Berufungsführer blieb zudem jeglichen Nachweis betreffend den Umfang des Milchkontingents bzw. des anschliessenden Lieferrechts schuldig. Ist somit weder eine Rückübertragung der Lieferrechte an die Erben möglich noch die Höhe des Milchkontingents bzw. des Lieferrechtes erstellt, ist ein Gutachten zum Wert des Lieferrechtes nicht erforderlich. Nach dem Gesagten ist der Berufungsgegner Ziff. 9.3 ersatzlos von der Herausgabe der Lieferrechte befreit und sind diese somit auch nicht Bestandteil der Nachlassaktiven.