Namentlich unterliess es der Berufungsführer, geltend zu machen, dass sämtliche Erben als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber selber Milch produzieren und der gleichen Organisation angehören, von welcher die Lieferrechte stammen. Sind die Voraussetzungen für das Herausverlangen der Lieferrechte nicht erfüllt, können die Lieferrechte mit anderen Worten nicht an die Erbengemeinschaft übertragen werden, so können diese auch nicht Nachlassaktiven darstellen. Der Berufungsführer blieb zudem jeglichen Nachweis betreffend den Umfang des Milchkontingents bzw. des anschliessenden Lieferrechts schuldig.