Mit anderen Worten hätte der Berufungsführer darlegen müssen, dass die Parteien als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber die Voraussetzungen an eine Inhaberin eines Milchkontingents und später eines Lieferrechtes erfüllen, denn das blosse Eigentum an den Nachlassgrundstücken genügt dafür nicht (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2008, B- 3310/2007, E. 1.2.2.2, E. 3.3.7). Namentlich unterliess es der Berufungsführer, geltend zu machen, dass sämtliche Erben als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber selber Milch produzieren und der gleichen Organisation angehören, von welcher die Lieferrechte stammen.