rechte als stellvertretendes commodum für die Milchkontingente erfüllt sind, hat der Berufungsführer weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Berufungsverfahren behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Mit anderen Worten hätte der Berufungsführer darlegen müssen, dass die Parteien als Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Kontingentsabgeber die Voraussetzungen an eine Inhaberin eines Milchkontingents und später eines Lieferrechtes erfüllen, denn das blosse Eigentum an den Nachlassgrundstücken genügt dafür nicht (vgl. Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2008, B- 3310/2007, E. 1.2.2.2, E. 3.3.7).