Die Übertragung der Anteile ist allerdings an Voraussetzungen wie die eigene Milchproduktion oder die Übertragungen in derselben Organisation geknüpft. Der Mieter wird daher den Anspruch des Vermieters auf das stellvertretende commodum gewöhnlich nur erfüllen können, wenn dieser selber Milch produziert und der gleichen Organisation angehört. Ist die Herausgabe des Anteils an der Basismenge nicht möglich, weil die reglementarischen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind, ist der „Mieter“ von seiner (Surrogats-) Leistungspflicht ersatzlos befreit (Art. 119 Abs. 1 OR; Brändli, a.a.O., S. 1013).