Per 1. Mai 2009 wurden sodann die Milchkontingente ganz abgeschafft und sowohl die Nutzungsüberlassungspflicht als auch die Pflicht des Mieters zur Bezahlung des Mietzinses (Art. 119 OR) erloschen. Ebenfalls unmöglich wurde die Rückerstattungspflicht, wobei diese Unmöglichkeit weder vom Mieter noch vom Vermieter verursacht wurde. Den Mieter trifft damit keine Schadenersatzpflicht, da er das Milchkontingent nicht rückerstatten kann. Er erhält aber nach dem Kontingentsausstieg von seiner Organisation an Stelle des Kontingents einen Anteil an der Basismenge („Lieferrechte“) zugeteilt.