bb) Unbestritten ist, dass mit der Entkoppelung der Milchkontingente von der Fläche seit dem 1. Mai 1999 die Michkontingente frei handelbar waren. Mit dem Ausstieg aus der Kontingentierung geht das auf dem Betrieb bestehende Kontingent auch für den „Kontingentsmieter“ unter, d.h., es existiert mithin nach dem Ausstieg nicht mehr (Brändli, Die Haftung des Kontingentsmieters beim Ausstieg aus der Milchkontingentierung, in: AJP 2006, S. 1009 ff., S. 1011). Per 1. Mai 2009 wurden sodann die Milchkontingente ganz abgeschafft und sowohl die Nutzungsüberlassungspflicht als auch die Pflicht des Mieters zur Bezahlung des Mietzinses (Art. 119 OR) erloschen.