aa) Der Berufungsführer legt dar, dass zu den beiden Nachlassgrundstücken unbestrittenermassen ein Milchkontingent über 29‘500 kg gehöre. Die Loslösung der Milchkontingente betreffe nur die Möglichkeit der Übertragung von Milchkontingenten. Sie ändere nichts an der im Pachtvertrag vereinbarten Verpflichtung zur Rückübertragung des Milchkontingents. Das Milchkontingent gehöre zu den Aktiven des Nachlasses. An Stelle der Milchkontingente seien die sogenannten Lieferrechte getreten, welche ein wirtschaftliches Äquivalent für die Milchkontingente darstellen würden. Das zum Nachlass gehörende Milchkontingent sei in ein Lieferrecht in gleicher Höhe umgewandelt worden.