c) Zu den Milchkontingenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 den Nachlass hierfür nicht zu entschädigen habe. Die Milchkontingentierung sei bis 1999 an die Bodenfläche und ab diesem Zeitpunkt an den Betrieb gebunden, bis schliesslich am 30. April 2009 die Aufhebung erfolgt sei. Der Berufungsbeklagte Ziff. 9.3 habe im Jahr 2005 den väterlichen Hof von der Erbengemeinschaft des Vaters zu Eigentum übernommen. Demzufolge habe er auch die Pacht der zur Rede stehenden Nachlassgrundstücke übernommen. Im Jahr 2005 sei die Milchkontingentierung bereits nicht mehr mit der Bodenfläche, sondern mit dem Betrieb verbunden gewesen.