Abgesehen davon fehlt es im Berufungsverfahren an einem entsprechenden Rechtsbegehren. Für ein solches Vorbringen Kantonsgericht Schwyz 46 bestand im vorinstanzlichen Verfahren genügend Anlass, nachdem der Berufungsführer den Grabfonds selbst erwähnte und es den Parteien oblag, das Teilungssubstrat darzustellen. Ein allfälliges Säumnis kann nicht im Berufungsverfahren nachgeholt werden. Die Nichtberücksichtigung des Grabfonds als Nachlassaktivum ist deshalb nicht zu beanstanden.