Ein den Grabfonds betreffendes Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Berufungsführers fehlte – wie nun auch im Berufungsverfahren – gänzlich. Die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der geltenden Dispositionsmaxime schon von Vorneherein auf eine Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsführers zum Grabfonds hätte verzichten dürfen, kann indessen offen gelassen werden, weil die erstmals im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, der Grabfonds sei ein Nachlassaktivum (vgl. act. 1, Ziff. III.F.3), novenrechtlich unzulässig ist. Abgesehen davon fehlt es im Berufungsverfahren an einem entsprechenden Rechtsbegehren.