bb) Der Berufungsführer machte den Grabfonds erstmals in seiner vorinstanzlichen Replik zum Thema (Vi-act. A.VII, Ziff. III.C, S. 33 f.), ohne jedoch zu behaupten, es handle sich dabei um ein Nachlassaktivum. Er führte lediglich aus, dass der Berufungsgegner Ziff. 8 den Grabfonds verwaltet habe und dieser aufgehoben worden sowie das Geld spurlos verschwunden sei. Der Berufungsgegner Ziff. 8 habe über den Verbleib des Grabfonds Rechenschaft abzulegen. Ein den Grabfonds betreffendes Rechtsbegehren des anwaltlich vertretenen Berufungsführers fehlte – wie nun auch im Berufungsverfahren – gänzlich.