b) aa) Die Vorinstanz hielt in Bezug auf den Grabfonds fest, dass dieser nach wie vor bestehe und das Geld entsprechend dem Zweck verwendet würde. Überdies sei er nicht Bestandteil des Nachlasses, weshalb im Erbteilungsprozess nicht darüber zu befinden sei. Die vom Berufungsführer beantragten Beweise seien nicht abzunehmen. Dem hält der Berufungsführer nun entgegen, dass die Vorinstanz nicht hätte auf die Beweisabnahme verzichten dürfen. Die handschriftliche Zusammenstellung (vermutlich des Berufungsgegners Ziff. 8) beweise nicht, dass der Grabfonds entsprechend dessen Zweck verwendet worden sei. Die Gelder seien Bestandteil des Nachlasses.