lungsurteil bezieht. Die Ermittlung des Teilungssubstrats ist aber nicht Sache des Gerichts. Die gegenständliche Umschreibung des Nachlasses obliegt vielmehr den Parteien (Weibel, a.a.O., Art. 604 N 30 und 34; Brückner/Weibel, Die erbrechtlichen Klagen, 3. Auflage, Zürich 2012, Kap. 9, Rz. 214 ff.; vgl. BGer 5A_654/2008 vom 12. Februar 2009, E. 2.2 und 6.2).