Für das Erbteilungsverfahren bedeutet dies, dass der Erbteilungskläger in den Rechtsbegehren seiner Klage seine Vorstellungen von der Teilung – namentlich von der Zuweisung der Nachlassaktiven und -passiven an die einzelnen Erben – so weit wie möglich zu konkretisieren hat. Bei den einleitenden Rechtsbegehren auf Feststellung des Nachlasses und der Teilungsquoten handelt es sich dabei nicht um eine Feststellungsklage im prozesstechnischen Sinn. Vielmehr geht es um die vorfrageweise Feststellung des von den Parteien nachgewiesenen Teilungssubstrats, damit klar ist, worauf sich das Tei- Kantonsgericht Schwyz 45