a) Sowohl unter der kantonalen als auch nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung gilt die Dispositionsmaxime (§ 50 ZPO SZ, Art. 58 ZPO). Es ist demnach Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreites darzulegen. Dieses legt seinem Verfahren nur behauptete Tatsachen zugrunde (§ 50 Abs. 1 ZPO SZ). Das Gericht darf einer Partei nicht mehr oder anderes zusprechen, als sie selbst verlangt, und nicht weniger, als der Gegner anerkannt hat (§ 50 Abs. 2 ZPO SZ). Dies bedeutet, dass die Entscheidkompetenz des Gerichts auf die Rechtsschutzanträge beschränkt ist. Das Zugesprochene muss sich im Rahmen des Anbegehrten halten (Hurni, in: Hausheer/