fungsführer hätten opponieren können. Zusammenfassend ist der Maschinenpark öffentlich zu versteigern (vgl. Art. 612 Abs. 3 ZGB). Weitere Ausführungen zur Bewertung des Maschinenparks durch die Vorinstanz erübrigen sich unter diesen Umständen. 8. Der Berufungsführer moniert des Weiteren den Umfang der von der Vorinstanz festgestellten Nachlassaktiven hinsichtlich des Grabfonds, der Milchkontingente und der Pachtzinse des Berufungsgegners Ziff. 9.3 für die Nutzung der Nachlassgrundstücke.