Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch im Berufungsverfahren die Dispositionsmaxime und damit das Verbot der reformatio in peius gilt. Keine der (am Verfahren teilnehmenden) Berufungsgegner erklärte selbständige Berufung bzw. Anschlussberufung. Die Berufungsinstanz kann deshalb den Berufungsführer nicht zur Abgeltung des Wertverlustes des Maschinenparks verpflichten bzw. den Maschinenpark als Vorbezug des Berufungsführers qualifizieren. Daneben drängt sich der Hinweis auf, dass die Berufungsgegner als Erben gegen die Nutzung der Maschinen durch den Beru- Kantonsgericht Schwyz 44