1 des angefochtenen Urteils Fr. 30‘835.80. Dem steht die unbestrittene Erbquote des Berufungsführers von 1/13, d.h. rund Fr. 2‘370.00, gegenüber. Die Ausgleichszahlung übersteigt den Erbteil damit um rund das 15-fache und es kann mitnichten von einer unerheblichen Differenz zwischen dem Erbteil und der Ausgleichszahlung die Rede sein. Die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung des Maschinenparks zu Alleineigentum kann deshalb nicht geschützt werden. Weil die Vorinstanz eine Schenkung des Maschinenparks verneinte, wäre die Anordnung einer Versteigerung des Maschinenparks angezeigt gewesen.