d) Die Vorinstanz hat dem Berufungsführer den Maschinenpark zu Alleineigentum zugewiesen und die Ausgleichszahlung auf Fr. 36‘500.00 festgelegt. Einerseits ist dem Berufungsführer beizupflichten, dass aus seinem Standpunkt, er habe den Maschinenpark geschenkt erhalten, nicht auf einen (konkludenten) Antrag auf Zuweisung des Maschinenparks zu Alleineigentum geschlossen werden kann. Der Berufungsführer hat vielmehr geltend gemacht, dass der Maschinenpark gerade nicht ein Nachlassaktivum ist, sondern ihm von der Mutter geschenkt wurde (vgl. Vi-act. A.VII, S. 20). Andererseits beträgt der Nettonachlass gemäss Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtenen Urteils Fr. 30‘835.80.