Im zitierten Urteil schützte es aber die Auffassung der Vorinstanz, dass eine Ausgleichszahlung von knapp einem Drittel des Erbteils nicht mehr unbedeutend sei, sondern den Erbteil erheblich übersteige (BGer 5C.214/2013 vom 8. Dezember 2003, E. 4.2.2; vgl. auch Weibel, a.a.O., Art. 612 N 13).