Diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, weil die Zuweisung mit Ausgleichszahlung die Ausnahme bilden soll. Sie ist nur zulässig, wenn die Differenz zwischen dem Wert der Erbschaftssache und dem Betrag des Erbteils nicht erheblich ist bzw. nur eine Ausgleichssumme von relativ geringem Ausmass anfällt (BGer 5C.214/2013 vom 8. Dezember 2003, E. 4.1). Eine starre Obergrenze hat das Bundesgericht hierfür nicht festgelegt. Kantonsgericht Schwyz 43