Es entscheidet über sämtliche Streitfragen und hat umfassende Teilungs- und Zuweisungskompetenz (BGE 137 III 8, E. 3.4.1). Nicht entschieden wurde bisher, ob das Erbteilungsgericht Nachlassaktiven auch entgegen einem Antrag des dazu verurteilten Erben zuweisen und ihn damit zu einer Ausgleichszahlung verpflichten kann (Weibel, in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 612 N 14). Diese Frage kann im vorliegenden Fall indessen offen gelassen werden, weil die Zuweisung mit Ausgleichszahlung die Ausnahme bilden soll.