b) In Bezug auf die Zugehörigkeit des Maschinenparks zum Nachlass ist der Berufungsführer mithin der Ansicht, dass er zufolge Schenkung Eigentümer des Maschinenparks geworden und dieser deshalb nicht Gegenstand der Nachlassaktiven sei. Für diese Behauptung liegt hingegen nach wie vor kein Beweis vor. Mithin lässt er in diesem Punkt eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen und konzentriert sich in seiner Berufungsbegründung stattdessen auf die Rüge der Unzulässigkeit der Zuweisung des Maschinenparks zu seinem Alleineigentum. Weiterungen zu den Eigentumsverhältnissen am Maschinenpark erübrigen sich deshalb.