7. Die Vorinstanz wies dem Berufungsführer den Maschinenpark gemäss der klägerischen Beilage 16 (vgl. Vi-act. B, KB 16) zu Alleineigentum zu und ging dabei von einem anzurechnenden Gesamtwert von Fr. 36‘500.00 aus. Zur Begründung führte sie insbesondere an, der Berufungsführer habe nicht beweisen können, dass er den Maschinenpark von der Erblasserin geschenkt erhalten habe. Der Berufungsführer habe schon in seiner Klagebegründung das Eigentum am Maschinenpark für sich beansprucht, zumal er für die weitere Bewirtschaftung seines Hofes darauf angewiesen sei. Das Gericht könne verbindlich Erbschaftsgegenstände zuweisen;