des Betriebes, vorhandene Automatisierung der Arbeitsabläufe bzw. vorhandene Maschinen zur Besorgung der notwendigen Arbeiten) zu einer Erschwerung der Arbeitsabläufe führte. Zusammenfassend kann deshalb festgehalten werden, dass der Berufungsführer die Unbilligkeit der vorinstanzlichen Lidlohnbemessung nicht aufzuzeigen vermag. Die Entschädigung im Umfang von Fr. 36‘500.00 ist deshalb zu bestätigen.