Dieser hat den Lidlohnbericht vom 17. September 1991 (Vi-act. B, KB 16) erstellt. Die Wahrnehmung von Herr AH.________ in Bezug auf die Situation auf dem Hof der Erblasser und die Mitarbeit des Berufungsführers sollte bereits im Lidlohnbericht enthalten sein und es ist nicht ersichtlich, inwiefern Herr AH.________ rund 18 Jahre nach Erstellung des Lidlohnberichts hierzu noch hätte Weiterungen vortragen können. Aus diesen Gründen ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung diesbezüglich und hinsichtlich der Berücksichtigung des Lidlohnberichts sowie des Auszugs aus dem individuellen Konto nicht zu beanstanden. Schliesslich belässt es der Berufungsführer bei der bereits vorinstanzlich erhobenen,