Betreffend die beantragte Zeugin AG.________ ist nicht ersichtlich, inwiefern sie sachdienliche Angaben zum Umfang der Mitarbeit des Berufungsführers auf dem elterlichen Hof hätte machen können. Im vorinstanzlichen Verfahren fehlt es diesbezüglich gänzlich an einer Begründung und im Berufungsverfahren belässt es der Berufungsführer bei einem blossen Hinweis auf die Ortskundigkeit von AG.________. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie eine Aussage von AG.________ zur Sachverhaltserstellung hätte beitragen können. Dasselbe gilt für den beantragten Zeugen Herr AH.________. Dieser hat den Lidlohnbericht vom 17. September 1991 (Vi-act.