hälftigen Lidlohnanspruch habe, ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Die Nichtberücksichtigung der beantragten Zeugen ist der Vorinstanz nicht entgegenzuhalten. Es darf angenommen werden, dass die Ehefrau des Berufungsführers die Vorbringen ihres Ehemannes bestätigt hätte, weil es auch in ihrem Interesse liegt, dass der Berufungsführer die erblasserischen Grundstücke zugesprochen erhält. Der Gemeindeschreiber hielt bereits in seinem Schreiben vom 8. Januar 2008 (Vi-act. B, KB 15), dass er keine Kenntnis vom effektiven Arbeitspensum des Berufungsführers hat. Betreffend die beantragte Zeugin AG.