Indessen hat der Berufungsgegner Ziff. 9.3 weder eine selbständige Berufung noch eine Anschlussberufung erhoben, so dass dem Berufungsführer nicht weniger zugesprochen werden kann, als die Vorinstanz guthiess (Verbot der reformatio in peius). Auf diesbezügliche Weiterungen kann somit verzichtet werden. Ferner geht die Rüge des Berufungsführers, wonach die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, dass er seinen auswärtigen Verdienst der Mutter abgegeben habe, fehl. Die Vorinstanz hat diesen Umstand ausdrücklich erwähnt und gewürdigt (vgl. angefochtenes Urteil S. 26 Mitte sowie S. 27).