B, KB 22) nicht alle Arbeiten des Berufungsführers umfassen kann. Inwieweit dabei noch das Milchgeld des Betriebs X.________ direkt auf das Konto des Berufungsführers überwiesen wurde, ergibt sich aus dem Protokoll der Vormundschaftsbehörde Wangen vom 12. März 1991 (Vi-act. C3, BB 19), zumal dies für die Beurteilung des Anspruchs auf einen vollen Lidlohn nicht von Belang ist. Relevant wäre das Milchgeld für die Frage, ob ein Teil des dem Berufungsführers zustehenden Lidlohns bereits durch das Milchgeld abgegolten ist. Dies wird zwar im Rahmen der Berufungsantwort des Berufungsgegners Ziff. 9.3 vorgebracht. Indessen hat der Berufungsgegner Ziff.