Konkrete Anhaltspunkte, dass die auf dem Hof geleistete Arbeit bzw. der Wert des der Mutter abgegebenen Verdienstes den aus der Hausgemeinschaft bezogenen Vorteil übertrafen, liegen nicht vor. Vielmehr hat der Berufungsführer sein Einkommen für persönliche Auslagen verwendet und gelegentlich von der Erblasserin ein Taschengeld erhalten (Viact. B, KB 16, S. 3). Die Arbeitsbestätigung der AF.________ AG (Vi-act. C3, BB 28) legt dar, dass der Auszug des individuellen Kontos (Vi-act. B, KB 22) nicht alle Arbeiten des Berufungsführers umfassen kann.