B, KB 2) und der Berufungsführer seine Mutter bei der Bewirtschaftung des Hofs unterstützte. Für die Begründung eines vollen Lidlohnanspruches genügt dies hingegen nicht, weil es sich bei der Betätigung des Berufungsführers auf dem elterlichen Hof im massgebenden Zeitraum um eine Nebenbeschäftigung handelte, welche dem Berufungsführer die Möglichkeit zu einer hauptberuflichen Tätigkeit bei der AF.________ AG in Wangen liess (Vi-act. C3, BB 19 und BB 28).