c) Keine der Parteien bestritt, dass der Berufungsführer ab der Volljährigkeit am ________ bis zur Heirat am ________ auf dem elterlichen Hof mitarbeitete. Uneinigkeit herrscht über den Umfang der geleisteten Arbeit bzw. ob die geleistete Arbeit einen Lidlohnanspruch des Berufungsführers begründet. Die (Mit-)Arbeit des Berufungsführers auf dem elterlichen Landwirtschaftsbetrieb hat zweifelsohne im Interesse der Familiengemeinschaft gelegen, weil der Erblasser bereits 1968 verstarb (Vi-act. B, KB 2) und der Berufungsführer seine Mutter bei der Bewirtschaftung des Hofs unterstützte.