Der Richter hat sich einmal von objektiven Kriterien leiten zu lassen, wobei das Hauptkriterium der Wert der zugewendeten Einkünfte sowie der Wert der aus dem gemeinsamen Haushalt bezogenen Leistungen bilden. Es sind aber auch subjektive Elemente wie Tüchtigkeit, Ausbildung, persönliche Aufwendungen, Verantwortung im Betrieb, Betriebsverhältnisse, Zivilstand, regionale Lohnunterschiede, Mitarbeit von Familienangehörigen und Vermögenslage der Beteiligten zu gewichten (Studer, BSK ZGB I, a.a.O., Art. 334 N 6 ff.).