Sie verfalle ausserdem in eine unhaltbare Beweiswürdigung, wenn sie aus dem Lidlohnbericht (Vi-act. B, KB 16) schliesse, dass er immer auswärts gearbeitet habe und nur morgens und abends den Stall besorgt habe. Er habe nur dann auswärts gearbeitet, wenn es die betrieblichen Verhältnisse zugelassen hätten und habe selbst an jenen Tagen, an welchen er auswärts arbeitete, morgens und abends den Stall besorgt. Die Vorinstanz habe überdies nicht berücksichtigt, dass er nebst Arbeit auch den auswärts verdienten Lohn (abgesehen von einem kleinen Taschengeld) der Mutter abgegeben habe. In Anbetracht dessen bestehe kein Grund für eine Reduktion des Lidlohns um 50%.