stützt habe. Es treffe nicht zu, dass er in der lidlohnberechtigten Zeit von 1974 bis 1985 bei der AF.________ AG einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sei. Er habe seine auswärtige Tätigkeit nach dem Landwirtschaftsbetrieb gerichtet. Die Vorinstanz habe das Recht auf Beweis verletzt, indem sie die von ihm beantragten Zeugenbefragungen nicht vorgenommen habe. Sie verfalle ausserdem in eine unhaltbare Beweiswürdigung, wenn sie aus dem Lidlohnbericht (Vi-act. B, KB 16) schliesse, dass er immer auswärts gearbeitet habe und nur morgens und abends den Stall besorgt habe.