Der Berufungsführer habe somit nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Landwirtschaftsbetrieb zugewendet. Die Vorinstanz zog deshalb von einem durchschnittlichen Lidlohn 50% ab und kam so zu einem Lidlohnanspruch in Höhe von Fr. 36‘500.00. a) Der Berufungsführer macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen auf teilweise falsche Tatsachen ge- Kantonsgericht Schwyz 37