6. Die Vorinstanz sprach dem Berufungsführer einen Lidlohnanspruch in Höhe von Fr. 36‘500.00 zu Lasten des Nachlasses zu. In ihrer Begründung hielt sie zusammenfassend fest, dass für die Festlegung des Lidlohns der Zeitraum ab der Mündigkeit des Berufungsführers (________) bis zu seiner Heirat (________) massgebend sei, da er nach seiner Heirat auf dem ehelichen Hof AE.________ wohnhaft gewesen sei. Der Berufungsführer habe vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1986 dauernd bei der AF.________ AG gearbeitet. Diese Arbeitsbeschäftigung sei als Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Der Berufungsführer habe somit nicht seine gesamte Arbeitskraft dem Landwirtschaftsbetrieb zugewendet.