9.3 nach Zuweisung der erblasserischen Grundstücke finanziell in der Lage sein wird, das abbruchwürdige Wohnhaus einer nichtlandwirtschaftlichen (Wohn-) Nutzung zuzuführen. Unter diesen Umständen ist eine unterschiedliche Bewertung des überbauten und des nicht überbauten Teils des Grundstücks „X.________“ nicht angezeigt; es bedarf keines neuen Gutachtens in Bezug auf die Ertragswertberechnung. Die vorinstanzliche Zuweisung des kompletten Grundstücks „X.________“ zum doppelten Ertragswert, welcher sich aus dem Gutachten BE.________ AG ergibt, ist daher nicht zu beanstanden.