bar sei (vgl. Vi-act. D.5, S. 3). Wie ausgeführt, erfasst der Ertragswert aber den künftigen, in der Regel im Zeitraum von fünf bis zehn Jahren, erzielbaren Mietzinsertrag. Dass das abbruchwürdige Haus dennoch einer Wohnnutzung zugeführt und somit in der massgebenden Bemessungsperiode ein Mietzinsertrag generiert werden kann, wird vom Berufungsführer weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. Insbesondere wird nicht behauptet, dass der Berufungsgegner Ziff. 9.3 nach Zuweisung der erblasserischen Grundstücke finanziell in der Lage sein wird, das abbruchwürdige Wohnhaus einer nichtlandwirtschaftlichen (Wohn-) Nutzung zuzuführen.