Im Übrigen könnte das Vorbringen auch materiell nicht geschützt werden. Die gutachterliche Feststellung, wonach das Wohnhaus auf dem Grundstück „X.________“ (Assekuranz Nr. xx) abbruchwürdig und somit wertlos sei (vgl. Vi-act. D.5, S. 2 und 4), blieb von den Parteien unbestritten, ebenso wie die Feststellung, dass das vorhandene Wohnhaus nur unter grossem finanziellen Aufwand (Neubaukosten) wieder bewohnbar zu machen sei, was für einen Kleinbetrieb in der Grösse der erblasserischen Grundstücke nicht trag- Kantonsgericht Schwyz 36