Der Berufungsführer legt weder dar noch ist ersichtlich, warum dieses Vorbringen im Berufungsverfahren novenrechtlich noch zulässig sein soll. Zudem trug der Berufungsführer bis dato nicht substantiiert vor, weshalb er im Gegensatz zum Berufungsgegner Ziff. 9.3 auf das abbruchreife Wohnhaus angewiesen sein soll und eine unterschiedliche Ertragswertberechnung angezeigt wäre, je nachdem, ob das Grundstück ihm oder dem Berufungsgegner Ziff. 9.3 zugewiesen wird.