9.3 die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 1 BGBB bejahte, hatte der Berufungsführer aber genügend Anlass, mit einer Zuweisung der erblasserischen Grundstücke an den Berufungsgegner Ziff. 9.3 zu rechnen und deshalb ein Ergänzungsgutachten mit einer neuen Ertragswertberechnung unter Berücksichtigung einer gemischten Nutzung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB zu beantragen. Ein entsprechendes Begehren stellte er indessen nicht. Der Berufungsführer legt weder dar noch ist ersichtlich, warum dieses Vorbringen im Berufungsverfahren novenrechtlich noch zulässig sein soll.