bb) Das Vorbringen des Berufungsführers, wonach ein neues Gutachten einzuholen sei, welches dem gemischten Charakter des Grundstücks „X.________“ Rechnung trage, ist neu. Im vorinstanzlichen Verfahren lehnte er die Abparzellierung (vorbehaltlos) ab mit der Begründung, es sei ihm das Grundstück „X.________“ als Ganzes zum doppelten Ertragswert zuzuweisen (vgl. Vi-act. A.VII, Ziff. B, zu Seite 5). Spätestens nach Erhalt des Gutachtens (vgl. Vi-act. D.5 und D.6), welches seitens des Berufungsgegners Ziff. 9.3 die Erfüllung der Voraussetzungen von Art.