Gemäss Art. 10 Abs. 3 BGBB werden nichtlandwirtschaftlich genutzte Flächen, Gebäude und Anlagen oder Teile davon mit dem Ertragswert in die Schätzung einbezogen, welcher sich aus ihrer nichtlandwirtschaftlichen Nutzung ergibt. Ein über den Normalbedarf hinausgehendes Wohnhaus darf grundsätzlich von einem Grundstück abgetrennt werden. Solange es jedoch auf einem Grundstück steht, das einen landwirtschaftlich nutzbaren Teil aufweist, ist es nach Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB dem BGBB unterstellt und Bestandteil des landwirtschaftlichen Grundstücks, so dass für ein solches Wohnhaus der Ertragswert aus der nichtlandwirtschaftlichen Nutzung gilt (vgl. Hofer, a.a.O, Art. 10 N 26 und 28).