c) Zunächst kann offen gelassen werden, ob im vorliegenden Fall für die Bejahung des landwirtschaftlichen Gewerbes auf 0.75 oder 1.0 SAK abzustellen ist, denn der Berufungsgegner Ziff. 9.3 erreicht unter Berücksichtigung des Pachtlandes der Genossame AB.________ (vgl. E. 3.b.cc und 3.d.aa), des geringeren Grenzwertes von 2.1 DGVE und ohne Erweiterung des Tierbestandes gemäss nachfolgender Berechnung bereits 1.339 SAK (vgl. Viact. D.5, Beilage 12):